Niederschrift der Hadith: Kritik und Auswertung der Überlieferungen

Die Schrift und schriftliche Zeugnisse sind ein wichtiger Faktor bei der Übertragung von Wissen an die nachkommenden Generationen. Allerdings ist es auch so, dass eine Niederschrift des Wissens für eine vertrauenswürdige Übertragung des Originals nicht ausreicht. Denn die Richtigkeit eines Ereignisses oder einer Information aus der Vergangenheit hängt nicht von deren Niederschrift ab, sondern vielmehr davon, ob denjenigen, die diese aufgezeichnet hatten, vertraut werden kann. Aus der Geschichte ist bekannt, dass viele niedergeschriebene Ereignisse und Dokumente gefälscht wurden. Aus diesem Grunde ist das Ziel dieses Artikels die Untersuchung der Tatsache der schriftlichen Überlieferung der Hadith als eine geschichtliche Realität; das Problem der Funktion von Schrift allgemein für die Vertrauenswürdigkeit von Überlieferungen wird in diesem Artikel nicht behandelt.

Es ist bekannt, dass die schriftliche Überlieferung der Hadith mit den Begriffen „Niederschrift“, „Sammlung“ und „Klassifikation“ (kitaba, tadwin und tasnif) definiert wird und drei aufeinander folgende Perioden umfasst. Um die verschiedenen Aussagen und Haltungen zur schriftlichen Überlieferung der Hadith in diesen Perioden richtig verstehen zu können, ist es notwendig, die Haltung des Propheten zur Niederschrift der Hadith darzulegen. Denn es sind von ihm sowohl die Niederschrift von Hadith verbietende, als auch erlaubende und somit anscheinend miteinander unvereinbare Überlieferungen bekannt.

Überlieferungen, die das Aufschreiben von Hadith verbieten

Die Überlieferungen zum Verbot seitens des Propheten, Hadith aufzuschreiben, sein Verneinen von Schreibwünschen der Gefährten, sowie seine Behinderung von Personen, welche Hadith aufschreiben wollten, sind von insgesamt sechs unterschiedlichen Gefährten bekannt: Abu Musa al-Asch'ari (gest. 42/662), Zayd b. Thabit (gest. 45/665), Abu Hurayra (gest. 58/678), Abdullah b. Abbas (gest. 668/687), Abdullah b. Umar (gest. 73/693) und Abu Said al-Khudri (gest. 74/693).

Es sind die folgenden Überlieferungen:

Abu Musa al-Asch'ari überlieferte folgende Worte des Propheten: „Die Kinder (Söhne) Israels vernachlässigten die Thora, weil sie bestimmte Bücher schrieben und diese Bücher befolgten.“ Auch wenn in dieser Überlieferung das Aufschreiben von Hadith nicht direkt verboten ist, wird hier auf dem Weg des Analogieschlusses darauf hingewiesen, dass andere niedergeschriebene Schriften auch die Muslime vom Koran fernhalten könnten, wie bei dem oben genannten Beispiel, in dem neben der Thora niedergeschriebenen Schriften die Kinder Israels von dieser entfernt hatten.

Wie in den Quellen überliefert wird, wurde Abu Sufyan von Muawiya b. Abu Sufyan zu einem Hadith befragt und er ließ dieses Hadith seinen Bediensteten niederschreiben. Daraufhin sagte Zayd b. Thabit: „Der Prophet hat uns befohlen, Hadith nicht niederzuschreiben“ und vernichtete die soeben niedergeschriebene Überlieferung. In dieser Überlieferung drückt der Prophet offenkundig das Verbot des Aufschreibens von Hadith aus.

Es wird überliefert, dass Abu Hurayra Folgendes sagte: „Der Prophet besuchte uns, als wir Hadith aufschrieben, und fragte uns: „Was schreibt ihr?” Wir antworteten: „Hadith, die wir von dir gehört haben.” Darauf sagte er: „Wünscht ihr etwa ein Buch außerhalb des Buches Gottes? Die Völker vor euch sind vom rechten Weg abgekommen, weil sie neben dem Buch Gottes noch andere Bücher geschrieben haben.”

In den verschiedenen Varianten dieser Überlieferung wird zusätzlich berichtet, dass der Prophet: „Schreibt nur das Buch Gottes nieder” und „überliefert (mündlich) die Hadith” sagte und daraufhin die Gefährten entsprechend der Warnung des Propheten die Niederschriften an einem Ort gesammelt und verbrannt hatten.

Nach einer Überlieferung von Abdullah b. Abbas und Abdullah b. Umar stieg der Prophet auf die Freitagskanzel und sagte: „Was sind das für Bücher, von deren Verfassung ich gehört habe? Wollt ihr etwa andere Bücher außer dem Buche Gottes? Die Zeit ist nah, an dem Gott die Verse, welche ihr auswendig gelernt und niedergeschrieben habt, in einer Nacht plötzlich vernichten wird, da ihr sein Buch verlassen (euch nicht mit ihm befasst) habt.“

Es gibt zwei Überlieferungen von Abu Said al-Khudri, die das Verbieten der Niederschrift von Hadith durch den Propheten ausdrücken:

  1. Abu Said al-Khudri sagte: „Wir haben den Propheten um Erlaubnis zum Aufschreiben von Hadith gebeten, er hat gezögert, uns die Erlaubnis zu erteilen!“
  2. Nach einer anderen Überlieferung von ihm sagte der Prophet: „Schreibt von mir außer dem Koran nichts auf. Wenn jemand außer dem Koran etwas von mir niedergeschrieben hat, möge er dieses vernichten. Ihr dürft jedoch (mündlich) von mir überliefern; hierin sehe ich keinen Nachteil. Und noch Folgendes: wer willentlich eine Lüge als mein Wort verbreitet, möge seinen Platz in der Hölle vorbereiten!”

Außer den Überlieferungen von Abu Said al-Khudri zum Verbot der Niederschrift der Hadith haben die anderen Überlieferungen keinen Beweiswert. Einige dieser Überlieferungen wurden aufgrund ihrer Überlieferungskette (Isnad) kritisiert, die Überlieferung von Abu Hurayra dagegen wurde sowohl aus der Sicht der Überlieferungskette, als auch des Hadithtextes (Matn) beanstandet und somit stellte sich heraus, dass seine Überlieferung keinen Beweis für ein Verbot darstellen kann.

Auch wenn es Meinungsunterschiede zu einem der Hadith von Abu Said al-Khudri im Bezug auf seinen Ursprung (ob dieser marfu oder mawquf ist[1]) kann man feststellen, dass beide Überlieferungen marfu sind und somit beide als Beweise akzeptieren werden können. Die Behauptung, dass die Überlieferungen zu diesem Thema erfunden seien, beruht auf schlechten Absichten und entbehrt eine wissenschaftliche Grundlage.

Überlieferungen, welche das Niederschreiben von Hadith erlauben

Die Überlieferungen zur Erlaubnis der Niederschrift von Hadith können in drei Gruppen analysiert werden:

  1. Das persönliche Diktieren des Propheten;
  2. Die Erteilung der Erlaubnis an Gefährten, welche die Hadith niederschreiben wollten; und
  3. Das Niederschreiben von Hadith seitens der Gefährten zu Lebzeiten und nach dem Tode des Propheten.

Bevor hier zur Analyse der Überlieferungen übergegangen wird, sollte angemerkt werden, dass es nicht das Ziel dieses Artikels ist, alle Überlieferungen zu diesem Thema aufzuzählen. Es wird nur ein Teil dieser Überlieferungen erörtert, auf andere wird nur hingewiesen.

a) Überlieferungen zum Diktieren von Hadith durch den Propheten persönlich

Einer der bedeutendsten Beweise für die Erlaubnis des Aufschreibens von Hadith durch den Propheten ist sein persönliches Diktieren zu unterschiedlichen Anlässen. So hat der Prophet mit verschiedenen Staatsoberhäuptern und Verantwortlichen offiziellen Schriftwechsel geführt: dem Kaiser von Byzanz Herakles, dem ägyptischen Herrscher Muqawqis, dem abessinischen Kaiser (Negus) Nadschaschi, dem Perserkönig (Kisra) sowie dem König von Bahrain, Munyir b. Sava al-Abdi, dem Amir von Gassan Harith b. Abu Schamra, den Königen von Oman Dschayfar b. Dschulandi und seinem Bruder Abd. b. Dschulandi, dem Herrscher von Gassan Dschabala b. Ayham, dem König von Dschandal Uhaydir b. Abdulmalik, dem König von Himyar Haris b. Abdulkulal, dem Amir von Yamama Hawza b. Ali al-Hanafi. Außerdem hat er seinen Gouverneuren wie Amr b. Hazm al-Ansari (gest. 53/673) und Muadh b. Dschabal (gest. 98/639) seine Befehle schriftlich mitgeteilt, sowie seinen Kommandanten wie Abdullah b. Dschahsch und Khalid b. Walid auch Verordnungen niederschreiben lassen. Stämme und Delegationen von Dschuhayna, Hasam, Hadas, Beni Zuhair b. Ukaisch und Hamdan hat er zum Islam eingeladen oder ihnen die Grundprinzipien des Islam schriftlich übermittelt. Mit den Juden aus Khaybar und den Christen aus Nadschran hat er Schriftwechsel geführt. Suraka b. Malik al-Mudlidschi hat er ein Dokument über die Sicherheitsgarantie erteilt, Museylemetu´l-Kazzab eine Antwort schreiben lassen und den Vertrag von Hudaibiya, sowie das Grundgesetz von Medina, niederschreiben lassen.

Außer diesen uns erhaltenen schriftlichen Texten gibt es auch Überlieferungen, die berichten, dass der Prophet die Gefährten Hadith niederschreiben ließ oder sie diesen auch selbst diktiert hat. So hat Abdullah b. Amr b. As einen Text gezeigt, als er von Abu Raschid al-Hibrani darum gebeten wurde, von dem Propheten gehörte Hadith zu überliefern. Dabei sagte er: „das ist die mir von dem Propheten diktierte Seite (Sahifa). ”Er zeigte damit, dass die in dieser Sahifa befindlichen Hadith vom Propheten selbst diktiert wurden.[2]

Nach der Erzählung der Gattin des Propheten, Ummu Salama, hatte er um ein Lederstück gebeten und Ali b. Abi Talib dieses Lederstück sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite mit Hadith vollschreiben lassen. Außerdem ist unter den authentischen Überlieferungen enthalten, dass der Prophet während seiner letzten Krankheit ein Testament niederschreiben lassen wollte, um damit seine Gemeinschaft vor Verirrungen und Abweichungen zu schützen.[3]

Diese Beispiele zeigen, dass der Prophet es in verschiedenen Situationen selbst wünschte, Hadith aufschreiben zu lassen und diesen Wunsch auch verwirklichte.

b) Überlieferungen zur Erlaubnis des Propheten für diejenigen, welche die Hadith aufschreiben wollten

Die Überlieferungen zur Erlaubnis des Aufschreibens von Hadith seitens des Propheten für Gefährten, welche um Erlaubnis baten, und die Duldung der Niederschrift in seiner Gegenwart sind Beispiele für seine tolerante Haltung in Bezug auf dieses Thema.

Mit dem Ziel, diese auswendig zu lernen, schrieb Abdullah b. Amr jede vom Propheten gehörte Aussage auf. Einige Gefährten widersetzten sich seinem schriftlichen Festhalten jeder gehörten Aussage vom Propheten in Form von: „Der Prophet ist auch nur ein Mensch, manchmal ist er gut gelaunt, aber manchmal auch wütend” stellte Abdullah b. Amr diese Situation dem Propheten dar. Der Prophet gab ihm die Erlaubnis, indem er: „Schreibe weiter” sagte. Auf die nochmalige Nachfrage: „Darf ich auch Ihre Aussagen bei gut gelaunter und wütender Stimmung aufschreiben?” entgegnete der Prophet wieder: „Ja, schreibe auch das, was ich in freudiger oder wütender Stimmung sage.” In Erläuterungen zu dieser Aussage wird überliefert, dass er mit seiner gesegneten Hand auf seinen Mund zeigte und dabei sagte: „Denn hier kommen nur wahre Worte heraus.”

Als die Frage gestellt wurde, welche der Städte früher erobert werden würden, Istanbul oder Rom, hat wiederum Abdullah b. Amr eine Truhe bringen lassen und ein Buch daraus herausgenommen und folgende Erklärung gemacht: „Wir schrieben in der Gegenwart des Propheten. Es wurde ihm die Frage gestellt, welche der Städte früher erobert werden würden, Istanbul oder Rom. Er antwortete, indem er, Istanbul meinend, ´die Stadt von Herakles´ sagte.”[4] Aus der Erklärung von Abdullah b. Amr ist ersichtlich, dass es außer seiner Person auch andere Gefährten gab, die Hadith des Propheten aufschrieben.

Es sei hier auch auf die Überlieferungen hingewiesen, die als Beispiel für das Erteilen einer Erlaubnis für Personen, welche gewillt waren, Hadith aufzuschreiben, aufgezählt werden können:[5]

  • auf die Klage eines Gefährten über sein schlechtes Gedächtnis, welches ihm nicht erlaube, Hadith auswendig zu lernen, schlug der Prophet vor: „Hilf deinem Gedächtnis mit deiner Hand”,
  • auf die Frage eines anderen Gefährten, „Sollen wir das von dir Gehörte aufschreiben?“ antwortete er in folgender Form: Es gibt kein Hindernis für euer Schreiben“,
  • wie auch seine allgemeine Aussage: „Haltet das Wissen schreibend fest“,
  • er hat um Erlaubnis bittende Schreibwillige nicht an ihrem Aufschreiben gehindert.

Auch wenn einige dieser Überlieferungen kritisiert und hinterfragt wurden, fällt bei der Bewertung von sämtlichen das Thema betreffenden Hadith auf, dass es keine Bedenken gibt, diese als eine Unterstützung für die authentischen Überlieferungen, welche eine Niederschrift erlauben, zu akzeptieren.

c) Die Existenz von Gefährten, welche Hadith aufschrieben

Ein anderer wichtiger Beweis für die tolerante Haltung des Propheten zu diesem Thema und dafür, dass er die Niederschrift von Hadith nicht prinzipiell verboten hat, ist die Existenz von Gefährten, die sowohl während des Lebens des Propheten als auch nach dessen Tode Hadith aufgeschrieben haben oder denen der Prophet selbst Hadith diktiert hat.

Es ist bekannt, dass die Seiten (as-Sahifatu´s-Sadiqa) von Abdullah b. Amr, die Seiten (Sahifa) von Ali und Amr b. Hazm (gest. 53/673) zu Lebzeiten des Propheten geschriebene Hadithtexte sind.

Allen voran Abu Hurayra (gest. 58/678), Samura b. Dschundab (gest. 60/679) und Dschabir b. Abdullah (gest. 78/697) hat nach dem Tode des Propheten auch eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Gefährten Hadith aufgeschrieben oder aufschreiben lassen. Die genaue Anzahl der von den Gefährten niedergeschriebenen Hadith ist nicht bekannt. Wenn Nabia Abbott feststellt: „Hadith wurden zu Lebzeiten des Propheten aufgeschrieben, wenn auch von wenigen“, will sie damit ausdrücken, dass es keine große Menge an Schreibern gegeben hat. Dagegen ist Rif'at Favzi Abdulmuttalib der Meinung, dass die zur Zeit des Propheten geschriebenen Hadithtexte zahlreich sind. Die Feststellung von Azami, dass 52 Sahaba Hadith aufgeschrieben haben, bestärkt die Ansicht, dass sowohl die Gefährten, welche Hadith aufschrieben, als auch die geschriebenen Hadithtexte eine große Anzahl darstellen.

Schlussfolgerung

In diesem Artikel zur Untersuchung der Niederschrift von Hadith wurde festgestellt, dass nur die Überlieferung von Abu Said al-Khudri zum Verbot des Schreibens der Hadith authentisch ist, dagegen die meisten der Hadith über die Erteilung der Erlaubnis für ihre Niederschrift authentische Überlieferungen sind. Es ist eine geschichtliche Realität, dass der Prophet keine Schreiber für die Niederschrift der Hadith beschäftigt hat. Im Gegensatz dazu hielt er sich Schreiber, welche die Offenbarung, den ganzen Koran, niedergeschrieben haben. Jedoch bedeutet dies nicht, dass er kategorisch keine Hadith aufschreiben ließ oder gar deren Niederschrift nicht erlaubt hat. Die Behauptungen, dass es nur wenige Überlieferungen zur Niederschrift der Hadith gebe oder dass in der Zeit des Propheten das Aufschreiben von Hadith nicht erlaubt gewesen wäre oder aber der Prophet nur den Koran als schriftliches Zeugnis hinterlassen habe, sind nichts als an Sinnlosigkeit grenzende Zweifel. Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass neben der Existenz von authentischen Hadith über die Erlaubnis für deren Niederschrift auch von den Gefährten niedergeschriebene Hadithtexte bis in unsere Tage im Original erhalten sind.

Auch wenn die eine Überlieferung zum Verbot der Niederschrift von Hadith authentisch ist, spricht die Tatsache, dass der Prophet selbst Hadith diktiert und den Gefährten das Schreiben von Hadith erlaubt hat, dafür, dass das Verbot einem bestimmten Zweck diente. Abgesehen von den Ausnahmen, kann die Erklärung, das Verbot zur Niederschrift der Hadith bezwecke die Verhinderung deren Vermischung mit den Koranversen, als ein gemeinsamer und zutreffender Punkt bei der Vereinbarung der Widersprüche zwischen den betreffenden Hadith dienen. Da bei der Niederschrift der Hadith zusammen mit dem Koran auf ein und dieselbe Seite, die Wahrscheinlichkeit für eine Vermischung und Verwechslung hoch wäre, stand das Verbot des Aufschreibens vorrangig für die Verhinderung dieser Art der Niederschrift.

Unter diesen Bedingungen ist es möglich, die Haltung des Propheten zur Niederschrift der Hadith so zusammenzufassen, dass „eine Erlaubnis zur Niederschrift unter der Bedingung erteilt wurde, die Hadith nicht mit dem Koran zu vermischen.”

Yücel, Ahmet, Hadislerin Yazılmasıyla Ilgili Rivayetlerin Tenkit ve Değerlendirilmesi, Marmara Üniversitesi Ilahiyat Fakültesi Dergisi, Nr.: 16-17, 1998-1999

www.derletzteprophet.info/niederschrift-der-hadith-kritik-und-auswertung-der-uberlieferungen (15.02.2011)

 

[1] al-marfu (erhöht): Hadith, die dem Propheten zugesprochen werden.

[2] al-mawquf (hängend, aufgeschoben): Hadith, die den Gefährten zugesprochen werden.

[3] Musnad, II, 196.

[4] Musnad, I, 324–325, 336; Bukhari, „Ilim“, 39, „Marda“, 17, „I'tisam“, 26; Muslim, „Vasiyyet“, 20.

[5] Musnad, II, 176; Darimi, „Mukaddima“, 43; Hakim, al-Mustadrak, IV, 508, 555.