Das Schlachtopfer (Qurbân) aus der Perspektive der Rechtswissenschaften

1. Vorbedingungen für das Schlachtopfer

1. Muslim sein

2. Frei sein (Sklaven wird kein Schlachtopfer abverlangt)

3. Kein Reisender zu sein: Wer gemäß den Bestimmungen des Islam als Reisender gilt, ist nicht zum Opfern verpflichtet

4. Wirtschaftlich in der Lage sein: Über die Grundbedürfnisse hinaus über den ‚Nisâb’[1] genannten Betrag zu verfügen

5. Erwachsen und geistig gesund zu sein: Kinder und Geisteskranke sind nicht verpflichtet, ein Schlachtopfer darzubringen 

2. Arten von Tieren, die als Schlachtopfer geeignet sind

1. Schafe und Ziegen, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Sieben oder acht Monate alte Schafe, die bereits Größe und Gewicht eines einjährigen Schafes haben, sind ebenfalls zulässig.

2. Rinder und Büffel, die das zweite Lebensjahr vollendet haben

3. Kamele, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben

4. Schafe und Ziegen gelten jeweils für eine Person als Opfertier. Rinder, Büffel und Kamele können für bis zu sieben Personen gemeinsam als Opfertier gelten.

 

[1] siehe das Kapitel über die Zakât