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Subul as-Salam (Erläuterungen zu Bulugh al-Maram) (1059-1184)-Imam As-Sanani

Subul as-Salam (Erläuterungen zu Ibn Hadschars Bulugh al-Maram) von Imam As-San'ani (1059-1184 n. H.)

Deutsch: ein Auszug aus Subul as-Salam in „Hadithe der rechtlichen Bestimmungen – mit Erläuterungen – gottesdienstliche Handlungen und Handelsrecht“ von Samir Mourad

Über das Werk[1]

Das Buch hat Fiqh-Themen behandelt, indem es die Belege für die verschiedenen Ansichten darstellt, dabei weder aufwändige Detaillierungen noch grobe Zusammenfassungen anführend.

Das Buch „Subul as-Salam“ ist eine Zusammenfassung der „Erläuterung zu Bulugh-l-Maram von Al-Hussain bin Muhammad Al-Maghribi[2]. In „Subul as-Salam” (von Imam As-San'ani) wird auf die Darstellung unterschiedlicher Ansichten zu einem Thema verzichtet, wenn kein Beleg (arab. dalil) dafür aufgeführt wurde.

Aus dem Vorwort des deutschsprachigen Buchs „Hadithe der rechtlichen Bestimmungen – mit Erläuterungen (basierend auf Auszügen aus Subul as-Salam)“:

Das Studium der „Ahadith al-Ahkam“ (Hadithe der rechtlichen Bestimmungen) lässt den Studenten zu einer der beiden Quellen der rechtlichen Bestimmungen, der Scharia, zurückgehen. Die Erläuterungen vermitteln dem Studenten einen Eindruck, wie verschiedene Gelehrte und Rechtsschulen zu unterschiedlichen Meinungen gekommen sind.

In dieser Zusammenstellung ist nur ein kleiner Ausschnitt der Thematik wiedergegeben, die in „Subul as-Salam“ von As-San'ani weitgehend vollständig behandelt ist.

Ein Auszug aus dem deutschsprachigen Buch

8.1 Die Bedingungen für rechtmäßigen Handel und was beim Handel verboten ist

Die islamischen Handelsgesetze bezwecken zweierlei:

·      Vermeidung von Streit zwischen den Handelspartnern durch Eindeutigkeit und Klarheit beim Handel

·      Gerechtigkeit und keine Unterdrückung

8.1.1 Eindeutigkeit und Klarheit des Kaufvertrags bzw. des Verkaufsgegenstands

عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ قَالَ: نَهى رَسُولُ اللهِ عَنْ بَيْعِ الْحَصَاةِ، وَعَنْ بَيْعِ الْغَرَرِ. رَوَاهُ مُسْلِمٌ.

Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verbot den „Kieselstein-Zufallsverkauf“ und den betrügerischen Verkauf.“ Dies berichtete Muslim.

Worterläuterungen[3]:

„Kieselstein-Zufallsverkauf“ (arab. bai' al-hasat) – eine Verkaufsart der dschahilijja[4], die der Islam verbot. Es gibt u. a. folgende Meinungen unter den Gelehrten, was dies genau ist:

1. Wenn der Verkäufer sagt: „Wirf mit diesem Stein. Auf welches Kleidungsstück er fällt, das gehört dir für einen Dirham[5]„ (d. h. fester Preis + zufällige Ware)

2. Wenn jemand einem anderen so viel von seinem Landstück verkauft, wie weit der Stein fällt, den man geworfen hat (d. h. zufälliger Warenumfang)

All diese Arten beinhalten eine Art der Täuschung bzw. des Betrugs, da Preis und Ware bzw. Warenumfang nicht bekannt sind.[6]

betrügerischen Verkauf (arab. bai' al-gharar) – ein Verkauf, mit dem eine Täuschung bzw. ein Betrug verbunden ist. Der betrügerische Verkauf bedeutet

·      entweder, dass eine unsichere Warenübergabe da ist, wie z. B. wenn jemand ein Pferd verkauft, welches geflohen ist;

·      oder wenn der Umfang der Verkaufsware unbekannt ist (wie beim oben erläuterten „Kieselstein-Verkauf“).

Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem Hadith abzuleiten sind[7]:

·      Der sog. „Kieselstein-Verkauf“ ist eine Art des betrügerischen Verkaufs (arab. bai' al-gharar). Diese Art wurde im Hadith jedoch gesondert erwähnt, weil sie damals besonders verbreitet war.

·      Der Hadith beinhaltet, dass folgende Eigenschaften beim Handel untersagt sind:

Unsicherheit der Verkaufsware zum Zeitpunkt des Verkaufs

Unsichere Warenübergabe

·      Manchmal ist eine gewisse Unsicherheit beim Handel erlaubt, wobei der Handel trotzdem gültig ist – nämlich dann, wenn eine Notwendigkeit dazu besteht. Z. B.:

Wenn man einen Festpreis für eine Badbenutzung verlangt, wobei verschiedene Kunden verschieden lang im Bad bleiben und verschieden viel Wasser benutzen und man weder die Aufenthaltszeit noch den Wasserverbrauch messen kann;

wenn man ein Haus kauft und das genaue Baumaterial unbekannt ist.

·      betrügerischen Verkauf (arab. bai' al-gharar) zu praktizieren bedeutet, das Geld und Habgut der Menschen durch Falsches zu verzehren, wie Allah sagt: „Und verzehrt nicht untereinander eurer Habgut durch Falsches“[2:188].

·      Ibn Hadschar al-'Asqalani berichtet in „Fath al-Bari“, dass Imam An-Nawawi gesagt hat: „Das Verbot des betrügerischen Verkaufs (arab. bai' al-gharar) ist eines der Grundsätze des Handelsrechts. Darunter fallen viele Spezialfälle.“

Samir Mourad


[1]   Aus der Einführung zum Buch, geschrieben von As-Sanani selbst. Subul as-Salam, Band 1, S. 13.

[2]   Richter und Gelehrter

[3]   Subul as-Salam, Band III, S. 20, Hadith Nr. 750 und Skript احاديث الاحكام („Ahadith al-Ahkam“) von Dr. Ahmad Jaballah, S.76 f.

[4]   vorislamisches Zeitalter der Unwissenheit

[5]   Geldstück in der damaligen Währung.

[6]   D. h. „man kauft die Katze im Sack“.

[7]   Subul as-Salam, Band III, S. 20, Hadith Nr. 750 und Skript احاديث الاحكام („Ahadith al-Ahkam“) von Dr. Ahmad Jaballah, S.76 f.


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