Subul as-Salam (Erläuterungen zu Ibn Hadschars
Bulugh al-Maram) von Imam As-San'ani (1059-1184
n. H.)
Deutsch: ein Auszug aus Subul as-Salam in „Hadithe
der rechtlichen Bestimmungen – mit Erläuterungen
– gottesdienstliche Handlungen und Handelsrecht“
von Samir Mourad
Über das Werk
Das Buch hat Fiqh-Themen behandelt, indem es die
Belege für die verschiedenen Ansichten
darstellt, dabei weder aufwändige
Detaillierungen noch grobe Zusammenfassungen
anführend.
Das Buch „Subul as-Salam“ ist eine
Zusammenfassung der „Erläuterung zu
Bulugh-l-Maram von Al-Hussain bin Muhammad
Al-Maghribi.
In „Subul as-Salam” (von Imam As-San'ani) wird
auf die Darstellung unterschiedlicher Ansichten
zu einem Thema verzichtet, wenn kein Beleg (arab.
dalil) dafür aufgeführt wurde.
Aus dem Vorwort des deutschsprachigen Buchs „Hadithe
der rechtlichen Bestimmungen – mit Erläuterungen
(basierend auf Auszügen aus Subul as-Salam)“:
Das Studium der „Ahadith al-Ahkam“ (Hadithe der
rechtlichen Bestimmungen) lässt den Studenten zu
einer der beiden Quellen der rechtlichen
Bestimmungen, der Scharia, zurückgehen. Die
Erläuterungen vermitteln dem Studenten einen
Eindruck, wie verschiedene Gelehrte und
Rechtsschulen zu unterschiedlichen Meinungen
gekommen sind.
In dieser Zusammenstellung ist nur ein kleiner
Ausschnitt der Thematik wiedergegeben, die in
„Subul as-Salam“ von As-San'ani weitgehend
vollständig behandelt ist.
Ein Auszug aus dem deutschsprachigen Buch
8.1 Die Bedingungen für rechtmäßigen Handel und
was beim Handel verboten ist
Die islamischen Handelsgesetze bezwecken
zweierlei:
·
Vermeidung von Streit zwischen den
Handelspartnern durch Eindeutigkeit und Klarheit
beim Handel
·
Gerechtigkeit und keine Unterdrückung
8.1.1 Eindeutigkeit und Klarheit des
Kaufvertrags bzw. des Verkaufsgegenstands
عَنْ
أَبِي
هُرَيْرَةَ
رَضِيَ
اللهُ
عَنْهُ
قَالَ:
نَهى
رَسُولُ
اللهِ
عَنْ
بَيْعِ
الْحَصَاةِ،
وَعَنْ
بَيْعِ
الْغَرَرِ.
رَوَاهُ
مُسْلِمٌ.
Abu Huraira (r.) berichtete: „Der Gesandte
Allahs (s.a.s.) verbot den
„Kieselstein-Zufallsverkauf“ und den
betrügerischen Verkauf.“ Dies berichtete Muslim.
Worterläuterungen:
„Kieselstein-Zufallsverkauf“ (arab. bai'
al-hasat) – eine Verkaufsart der dschahilijja,
die der Islam verbot. Es gibt u. a. folgende
Meinungen unter den Gelehrten, was dies genau
ist:
1. Wenn der Verkäufer sagt: „Wirf mit diesem
Stein. Auf welches Kleidungsstück er fällt, das
gehört dir für einen Dirham„
(d. h. fester Preis + zufällige Ware)
2. Wenn jemand einem anderen so viel von seinem
Landstück verkauft, wie weit der Stein fällt,
den man geworfen hat (d. h. zufälliger
Warenumfang)
All diese Arten beinhalten eine Art der
Täuschung bzw. des Betrugs, da Preis und Ware
bzw. Warenumfang nicht bekannt sind.
betrügerischen Verkauf (arab. bai' al-gharar) –
ein Verkauf, mit dem eine Täuschung bzw. ein
Betrug verbunden ist. Der betrügerische Verkauf
bedeutet
·
entweder, dass eine unsichere Warenübergabe da
ist, wie z. B. wenn jemand ein Pferd verkauft,
welches geflohen ist;
·
oder wenn der Umfang der Verkaufsware unbekannt
ist (wie beim oben erläuterten
„Kieselstein-Verkauf“).
Erläuterungen und Bestimmungen, die aus dem
Hadith abzuleiten sind:
·
Der sog. „Kieselstein-Verkauf“ ist eine Art des
betrügerischen Verkaufs (arab. bai' al-gharar).
Diese Art wurde im Hadith jedoch gesondert
erwähnt, weil sie damals besonders verbreitet
war.
·
Der Hadith beinhaltet, dass folgende
Eigenschaften beim Handel untersagt sind:
Unsicherheit der Verkaufsware zum Zeitpunkt des
Verkaufs
Unsichere Warenübergabe
·
Manchmal ist eine gewisse Unsicherheit beim
Handel erlaubt, wobei der Handel trotzdem gültig
ist – nämlich dann, wenn eine Notwendigkeit dazu
besteht. Z. B.:
Wenn man einen Festpreis für eine Badbenutzung
verlangt, wobei verschiedene Kunden verschieden
lang im Bad bleiben und verschieden viel Wasser
benutzen und man weder die Aufenthaltszeit noch
den Wasserverbrauch messen kann;
wenn man ein Haus kauft und das genaue
Baumaterial unbekannt ist.
·
betrügerischen Verkauf (arab. bai' al-gharar) zu
praktizieren bedeutet, das Geld und Habgut der
Menschen durch Falsches zu verzehren, wie Allah
sagt:
„Und verzehrt nicht untereinander eurer Habgut
durch Falsches“[2:188].
·
Ibn Hadschar al-'Asqalani berichtet in „Fath
al-Bari“, dass Imam An-Nawawi gesagt hat: „Das
Verbot des
betrügerischen Verkaufs (arab.
bai' al-gharar) ist eines der Grundsätze des
Handelsrechts. Darunter fallen viele
Spezialfälle.“
Samir Mourad