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Kapitel: Die
Freilassung der Sklaven
Hadithe Gesamtanzahl: 5
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Ibn `Umar, Allahs
Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs
Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer auf seinen Anteil an einem
Sklaven verzichten will, und dadurch den Sklaven (seinerseits)
freilässt, und wenn er genug Geld hat, dann soll er den Sklaven
aufrecht bewerten und den anderen Teilhabern ihre Anteile an dem
Sklaven geben. Somit wird der Sklave frei, es sei denn, dass nur der
Anteil des Mannes, der den Sklaven freilassen will, frei ist.
[Sahih Muslim Nr. 2758
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Abu Huraira,
Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen
und Heil auf ihm, sagte über den Sklaven, den zwei Männer besitzen:
Wenn einer von ihnen auf seinen Anteil (an dem Sklaven) verzichten
will und ihn dadurch freilässt, dann soll er dem Teilhaber seinen
Anteil (an dem Sklaven) geben, wenn er es leisten kann
[Sahih Muslim Nr. 2759
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Der Hadith von `A´ischa,
Allahs Wohlgefallen auf ihr: `Abdullah Ibn `Umar berichtete, dass `A´ischa
eine Sklavin kaufen und dann sie befreien wollte. Ihre Besitzer
sagten: Wir verkaufen sie dir unter der Bedingung, dass ihre
Loyalität und unser Recht auf ihre Erbschaft uns bleiben. Sie
erzählte das dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm. Da
sagte er: Das soll dich nicht hindern. Das Recht auf die Erbschaft
bleibt (in der Tatsache) demjenigen, der befreit hat.
[Sahih Muslim Nr. 2761
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Ibn `Umar, Allahs
Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs
Segen und Heil auf ihm, untersagte den Verkauf und die Schenkung der
Erbschaft des Sklaven.
[Sahih Muslim Nr. 2770
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Abu Huraira,
Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen
und Heil auf ihm, sagte: Wenn einer einem gläubigen Sklaven die
Freiheit schenkt, dann rettet Allah für jedes Glied des
Sklavenkörpers ein gleiches Glied seines eigenen Körpers vor dem
Höllenfeuer.
[Sahih Muslim Nr. 2775
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